Bereits im selben Jahr delinquierte er erneut einschlägig und in aggravierender Weise, wofür er nunmehr mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft wurde. Zu Recht schloss die Vorinstanz aufgrund dieser teilweise in kurzen Abständen und über Jahre hinweg begangenen Delikte auf eine erhebliche kriminelle Energie sowie eine beachtliche Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers. Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer vor Regionalgericht selbst, bereits seit 20 Jahren als «Profidieb» unterwegs zu sein und damit den Lebensunterhalt seiner Familie zu verdienen (vgl. Akten BVD pag. 97).