Beide Entlassungsszenarien würden sich als gleichermassen negativ erweisen, wobei zusätzlich zu beachten sei, dass mit dem Wegzug des Beschwerdeführers ins Ausland die Zugriffsmöglichkeiten der schweizerischen Behörden verloren ginge, weshalb eine bedingte Entlassung zurückhaltender zu bewilligen sei. Die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB seien somit nicht erfüllt (Akten SID pag. 29 ff.).