Das übrige deliktische und sonstige Verhalten des Beschwerdeführers sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse wertete die Vorinstanz (bestenfalls) als neutral. Die Legalprognose lasse sich vorliegend bis zum Strafende hin noch positiv beeinflussen, was gegen die bedingte Entlassung spreche. Beide Entlassungsszenarien würden sich als gleichermassen negativ erweisen, wobei zusätzlich zu beachten sei, dass mit dem Wegzug des Beschwerdeführers ins Ausland die Zugriffsmöglichkeiten der schweizerischen Behörden verloren ginge, weshalb eine bedingte Entlassung zurückhaltender zu bewilligen sei.