18. Die Vorinstanz bewertete das Prognosekriterium des Vorlebens aufgrund der deliktischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers als offensichtlich ungünstig. Weiter bewertete sie die Täterpersönlichkeit als negativ, zumal er weder durch frühere Verurteilungen noch durch Geldstrafen und/oder Freiheitsstrafen noch durch seine Familie positiv beeinflusst werden konnte. Das übrige deliktische und sonstige Verhalten des Beschwerdeführers sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse wertete die Vorinstanz (bestenfalls) als neutral.