17. Der Beschwerdeführer hat wie erwähnt am 25. Januar 2025 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst (Akten BVD pag. 130). Aus dem Gesagten folgt, dass das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB vorliegend ohne weiteres erfüllt ist. Demzufolge hängt der Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers davon ab, ob ihm eine günstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_591/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 1.6 und 1B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 4.3).