Mit anderen Worten ist aufgrund zweier Gesamtprognosen, einerseits für 4 den Fall der bedingten Entlassung wie andererseits bei der Vollverbüssung, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (KOLLER, a.a.O., N 16 zu Art. 86). Beim Entscheid über die bedingte Entlassung hat die zuständige Behörde einen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1).