14. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug auf den sogenannten Zwei-Drittel-Termin im Sinne von Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, er sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus dem Strafvollzug zu entlassen.