10. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und erachtete den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 26 f.). Seither gingen keine abschliessenden Bemerkungen seitens des Verurteilten/Beschwerdeführers mehr ein. II. Formelles