8. Mit Schreiben vom 22. April 2025 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 19). 9. Innert der mit Verfügung vom 24. April 2025 angesetzten Frist (pag. 21) langte bei der Kammer die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. Mai 2025 ein. Diese beantragte unter Verweis auf die Ausführungen der SID in ihrem Entscheid vom 25. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen (pag. 24 f.).