Der Beschwerdeführer trat seine Strafe am 19. Februar 2024 vorzeitig in der Vollzugsabteilung des Regionalgefängnisses D.________ an. Am 5. Juni 2024 konnte er zur Fortsetzung des vorzeitigen Strafvollzuges in die JVA B.________ eingewiesen werden, wo er sich seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. November 2024 im ordentlichen Strafvollzug befindet. Das Vollzugsende fällt auf den 16. August 2025. Zwei Drittel der Strafe waren am 25. Januar 2025 verbüsst (Akten BVD pag. 130).