Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 25 189 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Corvi Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 25. März 2025 (2025.SIDGS.119) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 19. November 2024 vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Versuchs dazu, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage sowie Versuchs dazu, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Miss- achtung der Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, abzüglich 64 Tagen Polizei- und Untersuchungshaft, sowie zu einer Landesverweisung von acht Jahren verurteilt (Akten BVD pag. 100 ff.). Der Beschwerdeführer trat seine Strafe am 19. Februar 2024 vorzeitig in der Vollzugsabteilung des Regionalgefäng- nisses D.________ an. Am 5. Juni 2024 konnte er zur Fortsetzung des vorzeitigen Strafvollzuges in die JVA B.________ eingewiesen werden, wo er sich seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. No- vember 2024 im ordentlichen Strafvollzug befindet. Das Vollzugsende fällt auf den 16. August 2025. Zwei Drittel der Strafe waren am 25. Januar 2025 verbüsst (Akten BVD pag. 130). 2. Im Hinblick auf die Prüfung der bedingten Entlassung verfasste die JVA B.________ am 10. Dezember 2024 einen Führungsbericht. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beab- sichtigten Abweisung der bedingten Entlassung gewährt (Akten BVD pag. 124 ff.). Am 3. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Erklärung ein und bat die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kan- tons Bern (nachfolgend BVD) um ein persönliches Gespräch (Akten BVD pag. 127), welches am 9. Januar 2025 in der JVA B.________ stattfand (Akten BVD pag. 132). 3. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 verweigerten die BVD dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Akten BVD pag. 141 ff.). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2025 bei der Sicherheitsdi- rektion des Kantons Bern (nachfolgend SID bzw. Vorinstanz) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 16. Januar 2025 beantragte (Akten SID pag. 7 f.). 5. Mit Entscheid vom 25. März 2025 wies die SID die Beschwerde ab (Akten SID pag. 29 ff.). 6. Am 27. März 2025 (Poststempel 28. März 2025) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 25. März 2025 und beantragte sinngemäss, es sei ihm die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren (pag. 1 f.). 2 7. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend Kammer) am 3. April 2025 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 16 f.). 8. Mit Schreiben vom 22. April 2025 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde (pag. 19). 9. Innert der mit Verfügung vom 24. April 2025 angesetzten Frist (pag. 21) langte bei der Kammer die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. Mai 2025 ein. Diese beantragte unter Verweis auf die Ausführungen der SID in ihrem Ent- scheid vom 25. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und ver- zichtete auf weitere Ausführungen (pag. 24 f.). 10. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anord- nung eines zweiten Schriftenwechsels und erachtete den Schriftenwechsel als ab- geschlossen (pag. 26 f.). Seither gingen keine abschliessenden Bemerkungen sei- tens des Verurteilten/Beschwerdeführers mehr ein. II. Formelles 11. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die Kammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonde- ren Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 12. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 13. Auf die Beschwerde vom 27. März 2025 ist folglich einzutreten. Da es sich bei der Vorinstanz nicht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) handelt, ist die Kammer als einzige gerichtliche kantonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und E. 1.4; vgl. auch Art. 80 VRPG). 3 III. Materielles 14. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verweigerung der beding- ten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug auf den sogenannten Zwei-Drittel-Termin im Sinne von Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB; SR 311.0). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, er sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus dem Strafvollzug zu entlassen. 15. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate ver- büsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfer- tigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen und Vergehen bege- hen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zu- ständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB). 16. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die bedingte Entlas- sung die Regel dar, ihre Verweigerung die Ausnahme. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit ge- genüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, umso grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, welches die bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu er- stellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs auch dessen neuere Einstellung zu seinen Ta- ten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Le- bensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1). Ist bei ausländischen Staatsangehörigen im Zeitpunkt der bedingten Entlassung of- fen, ob sich der Betroffene künftig in der Schweiz oder im Ausland aufhalten wird, ist die Legalprognose sowohl für den Verbleib in der Schweiz als auch für das Hei- matland zu erstellen (KOLLER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl., N 16a zu Art. 86). Im Sinne der Differenzialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile einer Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrestes gegenü- berzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1 und 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2). Es ist zu fragen, ob die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungs- hilfe und Weisungen, die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung be- günstigt. Mit anderen Worten ist aufgrund zweier Gesamtprognosen, einerseits für 4 den Fall der bedingten Entlassung wie andererseits bei der Vollverbüssung, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (KOLLER, a.a.O., N 16 zu Art. 86). Beim Entscheid über die bedingte Entlassung hat die zuständige Behörde einen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). 17. Der Beschwerdeführer hat wie erwähnt am 25. Januar 2025 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst (Akten BVD pag. 130). Aus dem Gesagten folgt, dass das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB vorliegend ohne weiteres erfüllt ist. Demzufolge hängt der Entscheid über die be- dingte Entlassung des Beschwerdeführers davon ab, ob ihm eine günstige Progno- se im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_591/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 1.6 und 1B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 4.3). 18. Die Vorinstanz bewertete das Prognosekriterium des Vorlebens aufgrund der delik- tischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers als offensichtlich ungünstig. Weiter bewertete sie die Täterpersönlichkeit als negativ, zumal er weder durch frühere Verurteilungen noch durch Geldstrafen und/oder Freiheitsstrafen noch durch seine Familie positiv beeinflusst werden konnte. Das übrige deliktische und sonstige Ver- halten des Beschwerdeführers sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse wer- tete die Vorinstanz (bestenfalls) als neutral. Die Legalprognose lasse sich vorlie- gend bis zum Strafende hin noch positiv beeinflussen, was gegen die bedingte Ent- lassung spreche. Beide Entlassungsszenarien würden sich als gleichermassen ne- gativ erweisen, wobei zusätzlich zu beachten sei, dass mit dem Wegzug des Be- schwerdeführers ins Ausland die Zugriffsmöglichkeiten der schweizerischen Behörden verloren ginge, weshalb eine bedingte Entlassung zurückhaltender zu bewilligen sei. Die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB seien somit nicht erfüllt (Akten SID pag. 29 ff.). 19. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, er habe keinen ein- zigen Rapport [gemeint sind wohl Disziplinarverfügungen] und er habe sich gut verhalten. Er werde nur deshalb nicht entlassen, weil er angeblich vorbestraft sei, kenne aber auch ein paar Leute, die schon vorbestraft gewesen seien und nach 2/3 hätten nach C.________ zurückgehen können. Er habe zwei Kinder, die auf ihn warten würden und eine kranke Frau, die Leukämie und Diabetes habe. Er wolle nicht die ganze Strafe bis im August absitzen, in dieser Zeit könne er viele schöne Sachen machen, arbeiten und seiner Familie helfen (pag. 1 f.). 20. Auf die einzelnen Argumente wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Erwägun- gen zur Legal- und Differenzialprognose eingegangen. Betreffend die theoretischen Ausführungen zu den einzelnen Prognosekriterien, zur Gesamtwürdigung und zur Differenzialprognose kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (amtliche Akten SID, pag. 29 ff.; vgl. insb. E. 4.1, 5.1, 6.1.,7.1, und 8.1 des angefochtenen Entscheids). 5 21. Vorleben 21.1 Wie die Vorinstanz korrekt festhält (E. 4.2), ist der Beschwerdeführer neben der Freiheitsstrafe von 20 Monaten und der achtjährigen Landesverweisung mit zwei weiteren Verurteilungen im Schweizerischen Strafregister verzeichnet (vgl. aktuells- ter Strafregisterauszug vom 23. Dezember 2024, Akten BVD pag. 115 ff.): - Verurteilung vom 6. September 2021 durch die Staatsanwaltschaft Oberland wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (mehr- fach, teilweise Versuch) und einfachen Diebstahls (begangen am 1. November 2016 und 31. Oktober 2016). Dafür wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 20.00 sowie einer Busse von CHF 400.00 verurteilt, wobei die Geldstrafe am 23. September 2022 widerrufen wurde, nachdem der Beschwerdeführer während laufender Probezeit erneut straffällig geworden war. - Verurteilung vom 23. September 2022 durch die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Schaffhausen wegen einfachen Diebstahls (Versuch, begangen am 20. Juni 2022). Unter Einbezug der oben genannten widerrufenen Strafe wurde er zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Gesamtstrafe verurteilt. Da der Beschwerdeführer die Geldstrafe nicht bezahl- te, kam an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen (bedingt ent- lassen am 10. Juni 2023 bei einer Reststrafe von 10 Tagen und einer Probe- zeit von einem Jahr; Akten BVD pag. 2 ff.). Aktenkundig sind zudem zahlreiche weitere Verurteilungen in Grossbritannien (Ak- ten BVD pag. 65 ff.), Deutschland (Akten BVD pag. 76 ff.), Rumänien (Akten BVD pag. 78 ff.), Norwegen (Akten BVD pag. 83 ff.), Schweden (Akten BVD pag. 88 ff.) und Österreich (Akten BVD pag. 81 Rückseite unten und pag. 7 Z. 136 ff.). Diese Straftaten im einschlägigen Deliktsbereich führten zu Bussen, Geldstrafen und/oder mehrmonatigen Freiheitsstrafen (zu berücksichtigender Begehungszeitraum: 2012 bis 2022; Akten BVD pag. 65 bis 81 und pag. 6 Rückseite und 7). Zudem ist ein weiteres Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft Oberland wegen einfachen Diebstahls hängig (Eröffnungsdatum am 21. April 2024). 21.2 Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhält, fällt mit Blick auf das Vorleben des Beschwerdeführers insbesondere ins Gewicht, dass sich dieser weder durch die zahlreichen Freiheitsentzüge noch durch den Widerruf des bedingten Vollzugs im Jahr 2022 beeindruckt zeigte. Bereits im selben Jahr delinquierte er erneut ein- schlägig und in aggravierender Weise, wofür er nunmehr mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft wurde. Zu Recht schloss die Vorinstanz aufgrund dieser teilweise in kurzen Abständen und über Jahre hinweg begangenen Delikte auf eine erhebliche kriminelle Energie sowie eine beachtliche Unbelehrbar- keit des Beschwerdeführers. Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer vor Re- gionalgericht selbst, bereits seit 20 Jahren als «Profidieb» unterwegs zu sein und damit den Lebensunterhalt seiner Familie zu verdienen (vgl. Akten BVD pag. 97). Diese deliktische Vorgeschichte fällt erheblich negativ ins Gewicht. Andere Aspekte (etwa das weitere Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse in C.________), 6 die zu einer anderen Einschätzung führen könnten oder die Vorstrafen des Be- schwerdeführers aufzuwiegen vermögen, sind, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, nicht ersichtlich. Das Prognosekriterium des Vorlebens ist unter Berück- sichtigung der voranstehenden Ausführungen damit offensichtlich als negativ zu bewerten. 22. Täterpersönlichkeit 22.1 Wie soeben dargelegt und wie die Vorinstanz weiter zutreffend erwägt (E. 5.2), wurde der Beschwerdeführer im In- und Ausland wiederholt über mehrere Jahre hinweg wegen Vermögensdelikten einschlägig straffällig. Seine letzte bekannte De- linquenz erfolgte im Jahr 2023 (vgl. Akten BVD pag. 100 Rückseite ff.). Er konnte weder durch frühere Verurteilungen noch durch die Geldstrafen und/oder Freiheits- entzüge positiv beeinflusst werden (siehe dazu bereits die Ausführungen hiervor). Selbst als er am 11. April 2023 im Regionalgefängnis E.________ seine Ersatzfrei- heitsstrafe antrat, delinquierte er zuvor ungeniert noch am selben Tag (vgl. Akten BVD pag. 2 Rückseite, pag. 101 Rückseite). Sein Verhalten deutet, wie die Vor- instanz zutreffend ausführt, auf eine problematische innere Einstellung hin, was hinsichtlich der Legalprognose bedenklich ist und Rückschlüsse auf die Täterper- sönlichkeit sowie sein künftiges Verhalten zulässt. Zwar gibt er auch im oberin- stanzlichen Beschwerdeverfahren weiterhin an, seine Fehler eingesehen zu haben, und erklärt, dass er in C.________ arbeiten wolle, um sich sowie seine Kinder und schwer kranke Frau zu versorgen (pag. 1 f.). Daraus lassen sich jedoch keine posi- tiven Rückschlüsse ziehen, da weder seine Kinder noch seine schwer kranke Frau ihn bisher von weiterer Straffälligkeit abhalten konnten (vgl. insbesondere Akten BVD pag. 6 Rückseite [Frage/Antwort 102 f.]). Im Gegenteil führte der Beschwerde- führer anlässlich seiner Hafteröffnung aus, dass er zwar ab und zu arbeite, es je- doch aufgrund der «komplizierten Situation» wegen seiner schwer kranken Frau zu dieser «heiklen Situation» gekommen sei und er deshalb die Straftaten begangen habe (vgl. Protokoll Hafteröffnung vom 19. Dezember 2023 [Akten BVD pag. 6 Rückseite]). Inwiefern sich diese Situation mittlerweile verändert und ob ein nach- haltiges Umdenken beim Beschwerdeführer stattgefunden hat, ist weder ersichtlich noch wird es von ihm dargetan. Im Übrigen bleibt es auch im oberinstanzlichen Verfahren bei blossen Behauptungen, da er nicht substantiiert dartut, wie er künftig seinen Lebensunterhalt auf legalem Weg zu bestreiten gedenkt. Vor diesem Hin- tergrund lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass sich seine Einstellung während des bisherigen Vollzugs in nachhaltiger Weise zum Positiven verändert haben soll. Unter den gegebenen Umständen ist daher zusammen mit der Vorinstanz nicht von einer günstigen Entwicklung des Beschwerdeführers auszugehen. Das Kriterium der Täterpersönlichkeit fällt somit negativ aus. 23. Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten 23.1 Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er sich im Strafverfahren kooperativ und geständig zeigte (Akten BVD pag. 6 ff.; pag. 96 Rückseite). Auch sein Vollzugsverhalten ist zusammen mit der Vorinstanz als positiv zu werten; ihm wird insbesondere im Vollzugsbericht vom 6. November 2024 (Akten BVD pag. 93 7 ff.) sowie vom 10. Dezember 2024 (Akten BVD pag. 111 ff.) ein vorbildliches Vollzugsverhalten attestiert. Er hält sich an die Regeln, ist gut integriert, gilt als hilfsbereit, pflegt einen kameradschaftlichen sowie freundlichen Umgang mit den miteingewiesenen Personen und verhält sich stets freundlich und korrekt gegenüber dem Personal. Aus den Vollzugsberichten geht sodann hervor, dass er seine Arbeit quantitativ und qualitativ gut bis sehr gut erledigt. Allerdings wirkt er offenbar im Wohnbereich als etwas ungeduldig und sprunghaft, zumal er teils Schwierigkeiten haben soll, Entscheidungen gut zu bedenken und sich nicht beeinflussen zu lassen (Akten BVD pag. 111 ff.). 23.2 Entgegen seinem Vorbringen, wonach er keinen einzigen «Rapport» habe, musste der Beschwerdeführer bereits zwei Mal wegen Arbeitsverweigerung bzw. verspätetem Ausrücken disziplinarisch belangt werden (Disziplinarverfügungen vom 8. Januar 2025 und 14. Februar 2025; Akten BVD pag. 135 und Akten SID pag. 23). Auch wenn dieses Verhalten zwar insgesamt noch nicht negativ ins Ge- wicht fällt, ist zu berücksichtigen, dass sich allein daraus noch keine prognoserele- vanten Veränderungen in Bezug auf die Rückfallgefährdung des Beschwerdefüh- rers ableiten lassen. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, darf das blosse Wohlverhalten im Strafvollzug von einem Gefangenen als Normallfall erwartet und nicht ohne Weiteres prognostisch positiv gewertet werden, lässt ein solches kaum Rückschlüsse auf eine positive Prognose in Freiheit zu. Mit der Vorinstanz ist das übrige deliktische und sonstige Verhalten daher als neutral zu werten. 24. Zu erwartende Lebensverhältnisse 24.1 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel. Er wur- de mit Urteil vom 19. November 2024 für acht Jahre des Landes verwiesen und wird im Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe ausgeschafft (Akten BVD pag. 100 ff.). Die zu erwartenden Lebensverhältnisse in der Schweiz sind daher nicht weiter zu prüfen. 24.2 Der Beschwerdeführer will eigenen Angaben zufolge nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nach Hause zu seiner Familie zurückkehren und für seine beiden Kinder und die kranke Frau sorgen. In seinem Gesuch für die bedingte Entlassung gab er sodann an, dass er zusammen mit seinen beiden Kindern bei seiner Mutter in einer 2-Zimmer-Wohnung in Bukarest wohnen werde (Akten BVD pag. 113 und 127). Im Strafvollzug hat er bis anhin keinen Besuch erhalten, pflegt jedoch regelmässigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie (Akten BVD pag. 112). Soweit aktenkundig scheint der familiäre bzw. soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers nach wie vor intakt zu sein (Akten BVD pag. 113 und 112). Bei dieser Sachlage ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in C.________ jedenfalls auf einigermassen stabile familiäre Familienverhältnisse zurückgreifen kann. Es konnten ihn jedoch weder seine Frau noch seine Kinder bisher von seiner erheblichen Mehrfachdelinquenz abhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, ob die familiären Verhältnisse und die Lebensumstände in C.________ die angestrebte Wirkung entfalten können. Dem Beschwerdeführer stand es in der Vergangenheit mehrfach offen, zu seiner Familie 8 zurückzukehren und dort ein neues Leben zu beginnen. Er entschied sich jedoch offenkundig dagegen. Ferner sind seine beruflichen Pläne, einer ordentlichen legalen Arbeit nachgehen zu wollen, durchaus löblich, nach dem Gesagten jedoch nicht als hinreichend stabilisierend anzusehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwar anscheinend über eine Ausbildung als F.________ verfügt (Akten BVD pag. 113), in den letzten Jahren zumindest nicht längerfristig in dieser Branche Fuss fassen und sich seinen Lebensunterhalt nicht auf legalem Weg erwirtschaften konnte. Dasselbe gilt in Bezug auf die Wohnmöglichkeit. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen beiden Kindern längerfristig in der 2-Zimmer-Wohnung seiner Mutter verbleiben kann. Weitergehende Anstrengungen hinsichtlich der künftigen Wohnsituation liegen nicht vor. Inwiefern sich nach dem Dargelegten die aktuelle Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zu früheren Straffälligkeiten grundlegend anders präsentiert und sich die zu erwartenden Lebensverhältnisse deutlich zum Besseren verändert haben sollten, ist jedenfalls nicht ersichtlich. 24.3 Festzuhalten bleibt schliesslich zusammen mit der Vorinstanz, dass aufgrund der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weder Bewährungshilfe angeordnet noch Weisungen erteilt werden können (Art. 87 Abs. 2 StGB). Eine stufenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit ist somit nicht vorgesehen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_9312015 vom 19. Juni 2015 E. 5.7). Nach dem Gesagten sind die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers legalprognostisch nicht als geradezu günstig zu beurteilen und fallen bestenfalls neutral ins Gewicht. 25. Gesamtwürdigung und Differentialprognose 25.1 Zusammenfassend und in Würdigung aller relevanten Aspekte zur Beurteilung der Legalprognose ist festzuhalten, dass sämtliche Beurteilungskriterien negativ bis (bestenfalls) neutral ins Gewicht fallen, weshalb nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine weiteren Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Es muss ihm deshalb eine ungünstige Legalprognose gestellt wer- den. Aus dem Umstand, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, kann sodann – wie die Vorinstanz korrekt festhält – kein Anspruch auf bedingte Entlassung abgeleitet werden. 25.2 Ebenfalls kann der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, wonach er Leute kenne, die vorbestraft gewesen seien und trotzdem bedingt entlassen worden sei- en, nichts für sich ableiten. So hängt die Frage, ob eine bedingte Entlassung ge- währt werden kann oder nicht, von mehreren Prognosekriterien ab, welche in je- dem Einzelfall konkret zu prüfen sind und gestützt darauf ein entsprechender Ent- scheid zu fällen ist. 25.3 Hinsichtlich der Differenzialprognose ist zu fragen, ob die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungshilfe und Weisungen, die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung begünstigt. Mit anderen Worten ist aufgrund zweier 9 Gesamtprognosen, einerseits für den Fall der bedingten Entlassung wie anderer- seits bei der Vollverbüssung, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (KOLLER, a.a.O., N 16 zu Art. 86). Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig (vgl. zumin- dest implizit: Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, wo- nach es sich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirke, wenn es keinen Unterschied mache, ob er weiterhin im Strafvollzug bleibe oder bedingt entlassen werde; vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 483 vom 29. April 2021 E. 28, SK 18 193 vom 29. November 2018 E. 6., SK 15 354 vom 1. Februar 2016 E. 2. sowie SK 13 58 vom 11. April 2013 E. 4.9; vgl. KOLLER, a.a.O., N 16 zu Art. 86). Dies gilt insofern auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3 mit Verweis auf BGE 124 IV 193 E. 5.b/bb) oder wenn für den Fall, dass es (wider Erwarten) nicht gelingen sollte, durch die Fortführung des Strafvollzugs die Rückfallgefahr zu senken, zwei eindeutig negative Prognosen resultieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.9; vgl. zum Ganzen: KOLLER, a.a.O., N 16 zu Art. 86). Im umgekehrten Fall (doppelt positive Legalpro- gnose) wird sie dagegen zu gewähren sein. Dies ergibt sich daraus, dass die be- dingte Entlassung die Regel ist. 25.4 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, das Kriterium des Vorlebens sei statisch und lasse sich daher auch bis zur Vollverbüssung am 16. August 2025 nicht verän- dern (Akten BVD pag. 130). Wenn auch die verbleibende Zeit bis zur definitiven Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug nur noch weniger als fünf Monate betrage, seien die übrigen Prognosekriterien durchaus einer Verbesserung zugänglich. In der verbleibenden Zeit bis zur Vollverbüssung habe der Beschwer- deführer sodann Zeit, seine Austrittssituation zu festigen und seine Wiedereinglie- derung in C.________, insbesondere in beruflicher und wohnlicher Hinsicht, zu or- ganisieren. Damit lasse sich die Legalprognose vorliegend bis zum Strafende hin noch positiv beeinflussen. Dies spreche gegen eine bedingte Entlassung im jetzi- gen Zeitpunkt. Für den Fall eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch rele- vanter Anstrengungen erwiesen sich beide Entlassungsszenarien dagegen als gleichermassen negativ. Im Weiteren sei bei der Rückkehr nach C.________ zu berücksichtigen, dass aufgrund der rechtskräftig verfügten Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz Weisungen, Bewährungshilfe und das Ansetzten einer Probezeit von vornherein keine protektive Wirkung entfalten könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_33112010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Mit dem Wegzug ins Ausland gingen die Zugriffsmöglichkeiten der schweizerischen Behörden verloren. Im Falle einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz könne ein Widerruf der bedingten Entlassung häufig weder angeordnet noch vollstreckt werden, weshalb eine bedingte Entlassung zurückhaltender zu bewilligen sei, wenn der Betroffene wie vorliegend gestützt auf das innerstaatlich rechtskräftige Urteil in seine Heimat entlassen werde (KOLLER, a.a.O. N 16 zu Art. 86). Unter den gegebenen Umständen falle damit auch die Differenzialprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. 10 25.5 Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Die Prognosekriterien «Täter- persönlichkeit» und «übriges deliktisches und sonstiges Verhalten» sind – anders als das Vorleben – grundsätzlich einer Verbesserung bis zur Vollverbüssung zugänglich. Insofern hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die bis dahin verbleibende Zeit für eine günstige Entwicklung genutzt werden kann. So erscheinen die Verbesserungen mit Blick auf seine Zukunftsaussichten in der Heimat sowie die Kontaktpflege zur Familie insoweit als möglich und nötig, als die- se durch den Beschwerdeführer aufgrund der zeitlichen Nähe zur Vollverbüssung ohnehin nun ohne weiteren Verzug aufgegleist und konkretisiert werden muss. Die Legalprognose lässt sich entsprechend bis zum Strafende noch immer positiv be- einflussen. Im Falle eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch relevanter An- strengungen und eines Ausbleibens von Verbesserung zeigte die Vorinstanz darü- ber hinaus treffend auf, dass sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen würden. Damit fällt die Differenzialprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Zu- sammenfassend gelangt die Kammer daher – in Übereinstimmung mit der Vor- instanz – auch unter Einbezug der Differenzialprognose zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aufgrund seiner ungünstigen Legalpro- gnose zu verweigern ist. 26. Gestützt auf die voranstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 27. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, insgesamt bestimmt auf CHF 2’000.00, vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 11 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde vom 27. März 2025 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Justizvollzugsanstalt B.________ - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 20. Mai 2025 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Corvi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12