20. Entschädigung 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Vorliegend werden die gesamten Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt, entsprechend ist ihm für das erstinstanzliche Verfahren auch keine Entschädigung zu entrichten. 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. 23 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.