stimmt auf CHF 3'032.50, wie bereits von der Vorinstanz vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren nicht durch und gilt damit als vollumfänglich unterliegend. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00, sind entsprechend dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.