lungen jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3). Ausgangsgemäss und unter Berücksichtigung, dass für die Freisprüche keine separaten Untersuchungshandlungen getätigt werden mussten und die Anklagepunkte in einem engen und direkten Zusammenhang mit den Schuldsprüchen stehen, werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'032.50 (sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 750.00, Gebühren des Gerichts von CHF 2'200.00 und Auslagen von CHF 82.50), insgesamt be-