Die Vorinstanz erachtete eine Erhöhung der Tatkomponentenstrafe von CHF 466.65 auf CHF 550.00 als angemessen. Unter Berücksichtigung, dass sich neben dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen die weiteren Täterkomponenten (Nachtatverhalten, Strafempfindlichkeit, Reue und Einsicht) neutral auswirken und in Beachtung des Verschlechterungsverbots, ist die von der Vorinstanz festgesetzte Busse zu bestätigen.