Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte aktuell noch in der Probezeit für eine bedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten befindet. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich die zahlreichen Vorstrafen und die Rückfälligkeit in der Probezeit klar straferhöhend auszuwirken haben. Die Vorinstanz erachtete eine Erhöhung der Tatkomponentenstrafe von CHF 466.65 auf CHF 550.00 als angemessen.