Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach neben dem bewussten Reduzieren der Geschwindigkeit und dem anschliessenden starken Beschleunigen keine objektiven oder subjektiven Tatkomponenten ersichtlich sind, die eine Erhöhung oder Reduktion des Referenzstrafmasses gebieten würden, schliesst sich die Kammer an. Damit rechtfertigt sich im Hinblick auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten und unter Beizug der VBRS-Richtlinien eine Busse von CHF 100.00. Diese ist praxisgemäss zu 2/3, ausmachend CHF 66.65, an die Einsatzstrafe zu asperieren.