Sie ging damit mit Blick auf den weiten Strafrahmen von einem sehr leichten Gesamtverschulden aus. Die Kammer hätte entsprechend den vorangehenden Ausführungen aufgrund des deutlich unter dem Grenzwert liegenden Nachfahrabstandes eine höhere Strafe ausgefällt. Sie ist allerdings auch bei der Strafzumessung an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb die von der Vorinstanz festgelegte Busse für die einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines genügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren von CHF 400.00 bei einem sehr leichten Tatverschulden oberinstanzlich zu bestätigen ist.