Die Strafe wäre dem subjektiven Verschulden entsprechend leicht zu mindern gewesen. 14.1.3 Fazit zur Einsatzstrafe Die Vorinstanz erachtete unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des an der Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG liegenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug und der damit einhergehenden erhöhten Gefährdung, eine Einsatzstrafe CHF 400.00 als angemessen. Sie ging damit mit Blick auf den weiten Strafrahmen von einem sehr leichten Gesamtverschulden aus.