14.1.2 Subjektives Tatverschulden Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte sei im Wissen um die geltenden Abstandsregeln mit einem viel zu kurzen Nachfahrabstand auf der Autobahn gefahren. Die Tat sei ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Sie wertete diese subjektiven Faktoren neutral. Dabei verkennt sie, dass sie bei der rechtlichen Subsumtion von einem zumindest fahrlässigen Handeln ausging (pag. 222, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), was sich auch in der Strafzumessung niederschlägt. Die Strafe wäre dem subjektiven Verschulden entsprechend leicht zu mindern gewesen. 14.1.3 Fazit zur Einsatzstrafe