20 Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erachtete die Vorinstanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf CHF 400.00 als gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund, dass die Kammer die grobe Verkehrsregelverletzung als erfüllt erachtet hätte, welche mit einer erhöhten abstrakten Gefährdung für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden einherging, wäre eine deutlich höhere Einsatzstrafe dem objektiven Tatverschulden angemessen gewesen. 14.1.2 Subjektives Tatverschulden