Der Abstandswert liege bei 0.62 Sekunden. Die VBRS-Richtlinien würden unter einem zeitlichen Abstand von 0.6 Sekunden und somit einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG von 12 und mehr Strafeinheiten sowie einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 ausgehen. Da der Täter die 0.6 Sekunden nur äusserst knapp überschritten habe, sei eine höhere Strafe als sie in den Richtlinien für den «Normalfall» vorgesehen sei, angemessen.