14. Einsatzstrafe für das Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes 14.1 Tatkomponenten 14.1.1 Objektives Tatverschulden Für das objektive Tatverschulden muss berücksichtigt werden, welche Rechtsgüter in welchem Ausmass beeinträchtigt wurden. Art. 90 SVG dient primär dem Schutz der Verkehrssicherheit, sekundär aber auch dem Schutz von Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer sowie deren Eigentum (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 8 ff.).