227, S. 28 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), stellt das Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes die konkret schwerere Straftat dar, weshalb dafür die Einsatzstrafe zu bilden ist. Die festgelegte Einsatzstrafe ist anschliessend unter Berücksichtigung der gebildeten hypothetischen Strafe für das Verursachen von vermeidbarem Lärm angemessen zu erhöhen.