Vorliegend betreffen beide Schuldsprüche den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Folglich sind die beiden einfachen Verkehrsregelverletzungen der Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zugänglich. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte (pag. 227, S. 28 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), stellt das Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes die konkret schwerere Straftat dar, weshalb dafür die Einsatzstrafe zu bilden ist.