13. Strafrahmen und schwerste Straftat Einfache Verkehrsregelverletzungen werden nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Es handelt sich somit um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Der Höchstbetrag der Busse liegt bei CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB Busse und Ersatzfreiheitsstrafe nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Vorliegend betreffen beide Schuldsprüche den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG.