19 und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verbot der reformatio in peius zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).