12. Vorbemerkung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung nach Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB sowie zur Berücksichtigung von Strafzumessungsrichtlinien sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (pag. 224 ff., S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher