Damit belästigte der Beschuldigte als Fahrzeugführer die anderen Strassenbenützer durch das Verursachen von vermeidbarem Lärm. Der Beschuldigte ist folglich der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Verursachen von vermeidbarem Lärm (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung