Dadurch hat der Beschuldigte seine Pflicht als Fahrzeugführer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden, verletzt. Der Lärm war zudem vermeidbar, zumal die Durchfahrt durch den Tunnel ohne Reduzierung der Geschwindigkeit und nachfolgende Beschleunigung keinen übermässigen Lärm verursacht hätte. Damit belästigte der Beschuldigte als Fahrzeugführer die anderen Strassenbenützer durch das Verursachen von vermeidbarem Lärm.