11. Verursachen von vermeidbarem Lärm Gemäss vorliegendem Beweisergebnis reduzierte der Beschuldigte im Leimerntunnel bewusst die Geschwindigkeit und beschleunigte anschliessend stark, so dass der Sportwagen mehr Lärm versursachte als notwendig, was der Beschuldigte auch beabsichtigte. Dadurch hat der Beschuldigte seine Pflicht als Fahrzeugführer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden, verletzt.