222, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Es kann aus diesem Grund lediglich ein Schuldspruch wegen fahrlässig begangener einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG ergehen.