Rechtfertigungsund/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte wäre daher der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen. Die Vorinstanz erachtete demgegenüber bei einem Nachfahrabstand von 20 Metern die Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung nicht als überschritten und verurteilte den Beschuldigten lediglich wegen zumindest fahrlässig begangener einfacher Verkehrsregelverletzung (pag. 222, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).