Ein solches Verhalten wird dem Beschuldigten jedoch auch nicht zur Last gelegt. Insgesamt erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte im Leimerntunnel bewusst die Geschwindigkeit reduziert und anschliessend wieder stark beschleunigt hat, so dass sein Fahrzeug mehr Lärm verursachte als notwendig, was er auch beabsichtigte. III. Rechtliche Würdigung