8.5 Vorbringen des Beschuldigten vor oberer Instanz In seiner Berufungsbegründung führt der Beschuldigte nunmehr aus, sein Fahrzeug, ein D.________(Fahrzeugmarke) L.________ (Fahrzeugtyp) mit 5.000 cm3, habe zugelassene Lärm-Emissionen von 109 dB(A) und gehöre bereits bei 3.750 U/min zu den lautesten zugelassenen Fahrzeugen. Weiter hält er Folgendes fest (pag. 309): Gleichzeitig kritisiere ich nachdrücklich die Behauptungen der Polizei, ich hätte im Tunnel stark beschleunigt; sogar von einem Kickdown wurde gesprochen.