16 8.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt im Sinne eines Beweisergebnisses fest, der vorgeworfene Sachverhalt ergebe sich aus den Beobachtungen der Polizei gemäss dem Anzeigerapport vom 13. Dezember 2023 und werde vom Beschuldigten zudem nicht bestritten (pag. 220, S. 21 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie erachtete damit den angeklagten Sachverhalt implizit als erstellt. 8.5 Vorbringen des Beschuldigten vor oberer Instanz