77 Z. 126 ff.). Schliesslich gab er das zu laute Fahren im Tunnel auch gegenüber der Vorinstanz zu (pag. 175 Z. 4 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung reichte der Beschuldigte ein Fahr- zeug-Datenblatt zu seinem Fahrzeug, einem D.________(Fahrzeugmarke) L.________(Fahrzeugtyp), zu den Akten (Beilagenordner, Faszikel A.1.). Diesem Datenblatt ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug eine Lärmemission von 109 dB(A) bei 3750 n/min aufweist.