8.2 Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf gemäss Ziff. 2.c des Strafbefehls bis zum vorinstanzlichen Urteil grundsätzlich nicht. Oberinstanzlich bestreitet er im Wesentlichen eine angeblich aggressive Fahrweise im Leimerntunnel bzw. den Vorwurf, zu stark beschleunigt zu haben (pag. 309). 8.3 Beweismittel Als Beweismittel liegen einerseits der Anzeigerapport vom 13. Dezember 2023 vor.