8. Zum Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Verursachen von vermeidbarem Lärm 8.1 Vorwurf gemäss Ziff. 2.c des Strafbefehls Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 5. Februar 2024 (pag. 27 f.) weiter vorgeworfen, er habe am 22. Oktober 2023 auf der Autobahn A6 Süd auf der Strecke von Kiesen bis Spiez mit dem Personenwagen C.________(Kennzeichen) D.________(Fahrzeugmarke) im Leimerntunnel bewusst die Geschwindigkeit reduziert und anschliessend stark beschleunigt, so dass der Sportwagen massiv mehr Lärm als notwendig verursacht habe, was er so gewollt habe. 8.2 Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt