Nach dem Gesagten erscheint aber offensichtlich, dass die Simulationen nicht auf dem hier als erstellt erachteten Sachverhalt beruhen, weshalb dazu auch keine weiteren – über die bereits gemachten – Erwägungen zu ergehen haben. Was das Wissen und den Willen betrifft, geht aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten hervor, dass er sich bewusst war, einen deutlich zu geringen Nachfahrabstand zu halten. Er verringerte den Abstand absichtlich, um das vorausfahrende Fahrzeug zur Freigabe des Fahrstreifens zu bewegen. Durch seine Fahr-