169 und 171). Welche der von ihm vorbereiteten Fragen er stellte, lag in seinem eigenen Gutdünken. Soweit die Fragen beantwortet wurden, flossen sie denn auch in die Beweiswürdigung mit ein. Zurecht kritisiert der Beschuldigte, die Vorinstanz habe die Simulationen in ihrer Urteilsbegründung nicht erwähnt. Nach dem Gesagten erscheint aber offensichtlich, dass die Simulationen nicht auf dem hier als erstellt erachteten Sachverhalt beruhen, weshalb dazu auch keine weiteren – über die bereits gemachten – Erwägungen zu ergehen haben.