Die Kammer geht damit entgegen der Vorinstanz von einem deutlich kürzeren Nachfahrabstand von rund 3 Metern aus. Soweit der Beschuldigte schliesslich rügt, die Vorinstanz habe seine umfangreichen Beweise teilweise eher überflogen, als sie ganz genau zu lesen und zu gewichten, ist festzuhalten, dass es sich – neben den eingereichten Rechnungen und dem Datenblatt zur Geräusch-Emission (siehe dazu E. 8.3) – vorwiegend um vorformulierte Fragen an den Zeugen und die Zeugin handelt. Dem Beschuldigten war es anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unbenommen, seine Fragen an die Zeugen zu stellen, wovon er auch tatsächlich Gebrauch machte (pag. 169 und 171).