167, Z. 4). Zu beachten ist allerdings, dass die Kammer – wie auch schon die Vorinstanz – die Erstaussagen des Beschuldigten als durchwegs nachvollziehbar und glaubhaft erachtete. Die späteren Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung haben bereits per se aufgrund des Zeitablaufs weniger Beweiskraft als die kurz nach dem Vorfall getätigten Erstaussagen. Es ist denn auch notorisch, dass den tatnächsten Aussagen regelmässig mehr Glauben geschenkt werden kann als jenen, welche in späteren Einvernahmen gemacht werden (vgl. dazu DITTMANN VOLKER, Zur Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen, in Plädoyer 2/97, S. 28 ff.).