Was den Abstand des Beschuldigten zum vorausfahrenden Fahrzeug betrifft, stellte die Vorinstanz in dubio pro reo auf einen Abstand von 20 Metern bei einem Tempo von 115 km/h ab (pag. 213, S. 14 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem kann sich die Kammer nicht anschliessen. Wie bereits erwähnt machte der Zeuge zwar unterschiedliche Angaben zum Nachfahrabstand, als er anlässlich der polizeilichen Einvernahme von 3 Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h sprach (pag. 5 Z. 35 f.), in seinen Notizen einen Abstand von weniger als 10 Metern erwähnte und an der Hauptverhandlung von ca. 10-20 Metern, sicher nicht 100 oder 200 Metern sprach (pag. 167, Z. 4).