ausliess und die Zahlen bei den Fahrzeugen verwechselte, bzw. das dritte Fahrzeug und das vorausfahrende Wohnmobil bei der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr erwähnte. Solche kleineren Unterschiede in den Aussagen lassen sich ohne Weiteres mit dem grossen Zeitabstand zwischen den beiden Einvernahmen erklären. Die Unterschiede zu der tatnäheren Aussage, welche jedenfalls den genauen Abstand betreffend den Beschuldigten sogar teilweise entlasten, sind insofern verständlich und nicht als Lügensignale zu werten.