13 [pag. 75 Z. 24 ff.] oder diese instrumentalisiert habe [pag. 75 Z. 43 f.]; auch unterstellt er dem Zeugen eine allfällige Böswilligkeit, Neid oder Hass [pag. 78 Z. 144]). Zudem gab er an, nie die Geschwindigkeit zu erreichen, die man dürfe (pag. 174 Z. 41] oder betonte auffällig, im Tatzeitpunkt keinen Zeitdruck gehabt zu haben (pag. 76; oder vgl. auch pag. 77 Z. 120 f.). Insgesamt handelt es sich bei den Ausführungen des Beschuldigten um Schutzbehauptungen, um seine Fahrweise zu beschönigen.