Diese Reflektion mag beim Beschuldigten zwar zweifelsfrei stattgefunden haben, was sich mitunter auch aus seinen angefertigten Simulationen ergibt (Beilagenordner, Faszikel B.2), doch würde auch eine solche eine solch alltägliche Situation auf der Strasse kaum in derart detaillierter Art und Weise in Erinnerung rufen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit seinem angegebenen Mindestabstand von 60 Metern den vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) empfohlenen Sicherheitsabstand zum voranfahrenden Fahrzeug (Zwei-Sekunden-Regel oder die Faustformel "halber Tachowert in Metern") sogar noch überschritten hätte, was bei der geschil-