Konkret wolle die Vorinstanz damit beweisen, dass er wohl dem E.________(Fahrzeugmarke) F.________(Fahrzeugmodell) nahe aufgefahren sei, dies jedoch nicht zugeben möchte. Dass er sich bei der zweiten Befragung neun Monate später am 23. Juli 2024 noch an Einzelheiten habe erinnern können, rühre daher, dass er in der Zwischenzeit die Möglichkeit gehabt habe, über den Vorfall zu reflektieren (pag. 298).