Die dagegen erhobenen Rügen des Beschuldigten verfangen nicht. In seiner Berufungsbegründung führt er aus, seine Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme als «so genaue Schilderung» und «sehr detaillierte Aussage» zu bezeichnen, sei eine völlig übertriebene Behauptung, die jeglicher sachlichen Grundlage entbehre. Sie spiegle lediglich die Bemühungen des Gerichtspräsidenten wider, konstruierte Gründe anzuführen, um seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Konkret wolle die Vorinstanz damit beweisen, dass er wohl dem E.________(Fahrzeugmarke) F.________(Fahrzeugmodell) nahe aufgefahren sei, dies jedoch nicht zugeben möchte.