Ansonsten deutet die nicht unmittelbar nach dem fraglichen Geschehen erfolgte, sehr detaillierte Aussage darauf hin, dass der Beschuldigte das Geschehen subjektiv aufregender und damit erinnerungswürdiger erlebte, als er dies schilderte und damit potenziell gewisse relevanten Sachverhaltselemente nicht erwähnte. Die Aussage des Beschuldigten erscheint insofern abstrakt und zielgerichtet, beschreibt sie doch eher das typische Verhalten eines regeltreuen Strassenverkehrsteilnehmers, welches von dieser Person aufgrund des wiederholten Vorkommens und der Alltäglichkeit des entsprechenden Sachverhalts in den meisten Fällen nur unmittelbar danach so detailliert wiedergegeben werden könnte.